§ 54 Azetylenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

§ 54

Werden ortsveränderliche Flaschenbatterien mit einem Laufkran transportiert, so sind sie in einer entsprechenden Aufhängevorrichtung unterzubringen. Diese Aufhängevorrichtung ist alljährlich auf ihren einwandfreien Zustand und ihre Tragfähigkeit durch einen Fachmann, der auch dem Betriebe angehören kann, zu prüfen. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen. Auf Fahrgestellen montierte Flaschenbatterien müssen mit dem Fahrzeug in einwandfreier Weise so verbunden werden, daß sie nicht herabfallen können. Nach Beendigung der Arbeit sind die Hauptventile der Batterien zu schließen und die Batterien entsprechend gesichert abzustellen.