§ 54 AWG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Öffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren und Sammelstellen für Problemstoffe

§ 54.

(1) Die Errichtung, der Betrieb und eine wesentliche Änderung von

  1. 1. öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren für Siedlungsabfälle oder
  2. 2. öffentlich zugänglichen Sammelstellen für Problemstoffe

(2) Eine Genehmigung gemäß Abs. 1 ist binnen drei Monaten erforderlichenfalls unter Vorschreibung der geeigneten Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht beeinträchtigt werden. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist die Errichtung und der Betrieb zu untersagen.

(3) Die Behörde hat die weitere Durchführung der Sammlung oder Lagerung zu untersagen, wenn nachträglich die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) beeinträchtigt werden.

(4) Parteistellung hat der Antragsteller. Neben dem Antragsteller hat das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 Parteistellung.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40060794