§ 54 AVG 1950

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1950

Augenschein.

§ 54.

Zur Aufklärung der Sache kann die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen auch einen Augenschein, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen, vornehmen.

Schlagworte

Lokalaugenschein

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10005221

Dokumentnummer

NOR12058455

alte Dokumentnummer

N4195011365Q

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