§ 54 AusG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Unterabschnitt C

Aufnahmeverfahren mit Aufnahmegespräch anstelle einer Eignungsprüfung

Anwendungsbereich

§ 54

§ 54. Dieser Unterabschnitt ist auf die Besetzung von Planstellen für Verwendungen anzuwenden, die

  1. 1. ein besonderes Maß an speziellen Kenntnissen und Fähigkeiten erfordern (zB ADV-Fachleute, Techniker und Technikerinnen, Spezialarbeiter und Spezialarbeiterinnen der Verwendungsgruppen

    P 1 und P 2) oder

  1. 2. auf Grund der bestehenden Arbeitsmarktlage wegen geringen Angebotes von Arbeitnehmern als Mangelberufe anzusehen sind.