§ 54 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Orthoptischer Dienst

§ 54

§ 54. Am Ende des ersten Ausbildungsjahres sind Einzelprüfungen aus nachstehenden Unterrichtsfächern abzunehmen:

Anatomie;

Physiologie;

Physik, insbesondere Optik und Brillenlehre;

Kinderheilkunde einschließlich Pädagogik und Psychologie des Kindes;

Orthoptik und Pleoptik, 1. Teil;

Gerätekunde und -pflege;

Hygiene;

Grundzüge der Arzneimittellehre;

Grundzüge der Anästhesie;

Erste Hilfe und Verbandslehre;

Das Schielen, seine Formen und deren Behandlung, 1. Teil;

Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes;

Grundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus.