§ 54 AsylG 2005

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

7. Hauptstück

Verwenden personenbezogener Daten Allgemeines

§ 54.

(1) Die Asylbehörden dürfen personenbezogene Daten nur verwenden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die Asylbehörden dürfen personenbezogene Daten Dritter und die Sozialversicherungsnummer nur verarbeiten, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.

(3) Nach diesem Bundesgesetz ermittelte Daten sind physisch zu löschen,

  1. 1. sobald der Behörde bekannt wird, dass der Betroffene die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erlangt hat;
  2. 2. zehn Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung des Verfahrens oder Zurückziehung, Einstellung oder Gegenstandslosigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz, eines Asyl- oder Asylerstreckungsantrages oder
  3. 3. wenn der Behörde der Tod des Betroffenen bekannt wird und seither fünf Jahre verstrichen sind.