§ 54 Apothekengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

Zuständigkeit der Behörden bei Verlegung

§ 54

§ 54. Zuständig für die Genehmigung der Verlegung einer öffentlichen Apotheke, einer Filiale oder einer Anstaltsapotheke ist der Landeshauptmann. Vor der Entscheidung ist die zuständige Standesvertretung der Apotheker und der Ärzte zu hören.