§ 54 AlkStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringen zu gewerblichen

Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer

§ 54.

(1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für ein nachweislich versteuertes Erzeugnis, das zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)

  1. 1. in einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder
  2. 2. unmittelbar in ein Drittland ausgeführt worden ist.

(2) Eine Erstattung oder Vergütung wird nicht gewährt für ein Erzeugnis, in dem Alkohol enthalten ist, der unter Abfindung (§ 55) oder in einer Verschlußbrennerei mit einer Jahreserzeugung bis zu 400 l A (§ 20 Abs. 2) hergestellt worden ist.

(3) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 52 oder § 53 eingehalten, die Verbringung dem im Abs. 6 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Abs. 4) in den Fällen des Abs. 1 Z 1 eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist, oder in den Fällen des Abs. 1 Z 2 einen Nachweis des Ausgangs des Erzeugnisses aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt in Fällen, in denen ein Erzeugnis nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden soll, die Anwendung des Verfahrens nach § 45 dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs des Erzeugnisses aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 Z 2 gewährt wird.

(4) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist derjenige, auf dessen Rechnung das Erzeugnis in den anderen Mitgliedstaat verbracht oder in das Drittland ausgeführt wurde.

(5) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr des Erzeugnisses folgenden Kalenderjahres zu stellen. Der Inhaber eines Steuerlagers oder ein berechtigter Empfänger kann die Erstattung oder Vergütung der Steuer mit der Steueranmeldung (§ 10) geltend machen und selbst berechnen. Die Vornahme einer solchen Berechnung gilt als Antrag im Sinne des ersten Satzes. Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Alkoholsteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung des Bescheides nicht von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im § 10 Abs. 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.

(6) Die Erstattung oder Vergütung der Alkoholsteuer obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich der Berechtigte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen dem Hauptzollamt Innsbruck.

Schlagworte

Erstattungsantrag, Geschäftssitz

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40014345