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§ 54 AIFMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

zum Bezugszeitraum vgl. § 74 Abs. 23

9.Teil

Zuständige Behörden

1. Abschnitt

Benennung, Befugnisse und Rechtsbehelfe Benennung der zuständigen Behörde und ESAP-Sammelstelle

§ 54.

(1) Die FMA ist zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben aufgrund dieses Bundesgesetzes und der Richtlinie 2011/61/EU . Die FMA hat durch geeignete Methoden zu überwachen, dass AIFM ihren Verpflichtungen gemäß diesem Bundesgesetz und gemäß der Richtlinie 2011/61/EU , gegebenenfalls auf der Grundlage der von ESMA entwickelten Leitlinien, nachkommen.

(2) Die FMA ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß

  1. 1. Art. 3 lit. m der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds und
  2. 2. Art. 3 lit. m der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum und
  3. 3. Art. 2 Z 10 der Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds und

(3) Die FMA hat die Einhaltung

  1. 1. der Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor und
  2. 2. der Vorschriften der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen

(4) Die FMA ist die Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Art. 18a Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 für AIFM und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen.

(5) Die FMA ist Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in

  1. 1. der Richtlinie 2011/61/EU ,
  2. 2. der Verordnung (EU) Nr. 345/2013,
  3. 3. der Verordnung (EU) Nr. 346/2013,
  4. 4. der Verordnung (EU) 2015/760,
  5. 5. der Verordnung (EU) 2017/1131 und
  6. 6. der Verordnung (EU) 2019/2088, sofern die Informationen von AIFM übermittelt wurden,

(6) Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 4 und 5 durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2014

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20008521

Dokumentnummer

NOR40275652

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