§ 545 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Nach welchem Zeitpuncte die Fähigkeit zu beurtheilen.

§ 545

Die Erbfähigkeit kann nur nach dem Zeitpuncte des wirklichen Erbanfalles bestimmt werden. Dieser Zeitpunct ist in der Regel der Tod des Erblassers (§. 703).