Nach welchem Zeitpuncte die Fähigkeit zu beurtheilen.
§ 545
Die Erbfähigkeit kann nur nach dem Zeitpuncte des wirklichen Erbanfalles bestimmt werden. Dieser Zeitpunct ist in der Regel der Tod des Erblassers (§. 703).
Nach welchem Zeitpuncte die Fähigkeit zu beurtheilen.
§ 545
Die Erbfähigkeit kann nur nach dem Zeitpuncte des wirklichen Erbanfalles bestimmt werden. Dieser Zeitpunct ist in der Regel der Tod des Erblassers (§. 703).