§ 53 ZollR-DG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Zu Art. 57 ZK

§ 53.

Handelt es sich bei Waren im Sinn des Artikels 57 ZK um herrenloses Gut, so sind die Waren nach den Vorschriften des § 51 Abs. 3 zu verwerten. Der § 18 des Finanzstrafgesetzes ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Die Veräußerung anderer Waren im Sinn des Artikels 57 ZK ist nur zulässig, wenn dies in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften eingeräumt ist.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2026

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12053857

alte Dokumentnummer

N3199440464J

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