Zu Art. 57 ZK
§ 53.
Handelt es sich bei Waren im Sinn des Artikels 57 ZK um herrenloses Gut, so sind die Waren nach den Vorschriften des § 51 Abs. 3 zu verwerten. Der § 18 des Finanzstrafgesetzes ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Die Veräußerung anderer Waren im Sinn des Artikels 57 ZK ist nur zulässig, wenn dies in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften eingeräumt ist.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2026
Gesetzesnummer
10004913
Dokumentnummer
NOR12053857
alte Dokumentnummer
N3199440464J
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