§ 53 TSBBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2009

§ 53

Einrichtung weiterer Aufschulungslehrgänge

In der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung (§ 42) können

  1. a) für Personen, die in Österreich eine bestimmte gesetzlich geregelte Ausbildung zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin absolviert haben, die nicht den Grundsätzen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Sozialbetreuungsberufe entspricht, und
  2. b) für Personen, die in Österreich eine bestimmte gesetzlich oder durch ein nach dem Privatschulgesetz genehmigtes oder erlassenes Organisationsstatut geregelte Ausbildung zum Altenfachbetreuer bzw. zur Altenfachbetreuerin, zum Diplom-Behindertenpädagogen bzw. zur Diplom-Behindertenpädagogin oder zum Familienhelfer bzw. zur Familienhelferin erfolgreich absolviert haben, und
  3. c) für Personen, die in Österreich über die Berufsberechtigung in der Pflegehilfe nach § 85 GuKG verfügen, weitere Aufschulungslehrgänge eingerichtet und die in diesem Zusammenhang erforderlichen besonderen Bestimmungen über die Anrechnung von Ausbildungsmodulen und Ausbildungsgegenständen, Prüfungen und Praktika sowie einer Berufstätigkeit auf die ergänzende Ausbildung erlassen werden.

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