§ 53 TROG 2022

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2024

§ 53

Verkehrsflächen

(1) Im Flächenwidmungsplan ist unter Berücksichtigung der Verkehrserfordernisse einschließlich jener des öffentlichen Personennahverkehrs sowie des Fußgänger- und Radverkehrs der Verlauf jener Straßen festzulegen, die

  1. a) für den örtlichen Verkehr der Gemeinde oder größerer Teile der Gemeinde,
  2. b) für die Herstellung der Verbindung zwischen benachbarten Gemeinden oder zwischen größeren Teilen der Gemeinde oder
  3. c) für die in einem örtlichen Raumordnungsinteresse der Gemeinde gelegenen Erschließungen, insbesondere für die Haupterschließung des Baulandes,

(2) Unbeschadet der jeweiligen Planungskompetenz können im Flächenwidmungsplan Grundflächen unabhängig von ihrer Widmung auch für die Errichtung überörtlicher Verkehrswege vorbehalten werden. Auf den von einem solchen Vorbehalt betroffenen und den unmittelbar daran anschließenden Grundflächen dürfen keine baulichen Anlagen errichtet werden, die der Verwirklichung der entsprechenden überörtlichen Verkehrswege nach den darauf anzuwendenden straßenrechtlichen Vorschriften entgegenstehen würden. Kommt innerhalb von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten des Vorbehaltes eine rechtsverbindliche Planung nicht zustande bzw. wird innerhalb dieser Frist eine Straßenbaubewilligung nicht rechtskräftig erteilt, so erlischt der Vorbehalt. Abs. 1 vierter und fünfter Satz gilt sinngemäß.

(3) Eine Festlegung über den Straßenverlauf nach Abs. 1 bzw. ein allfälliger Vorbehalt nach Abs. 2 erlischt mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung der betreffenden Verkehrsflächen. In der elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes ist das Erlöschen der Festlegung bzw. des Vorbehaltes ersichtlich zu machen.

23.08.2023

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