§ 53 TFLG 1996

Alte FassungIn Kraft seit 29.11.1996

§ 53

Ansprüche der Parteien, gemeinsame wirtschaftliche Anlagen

(1) Bei der Einzelteilung hat jede Partei nach dem festgestellten Wert ihres Anteilsrechtes an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken und sonstigen in die Teilung einbezogenen Liegenschaften und Vermögenschaften Anspruch auf vollen Gegenwert, tunlichst in Grund und Boden. Stehen agrargemeinschaftliche Grundstücke auf Grund eines agrarbehördlichen Bescheides in Einzelnutzung, so ist bei Durchführung eines Einzel- oder Sonderteilungsverfahrens von einer Bewertung der Grundstücke abzusehen. Der Nutzungsberechtigte hat Anspruch, die in seiner Einzelnutzung stehende Fläche als Abfindungsgrundstück zu erhalten. Diese Bestimmung gilt nicht für Teilwälder.

(2) Hinsichtlich der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen ist § 47 anzuwenden.

09.02.2023

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