§ 53 TBO 1978

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.1978

§ 53

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

  1. a) ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne Bewilligung ausführt oder mit der Ausführung vor dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung beginnt (§ 36 Abs. 1);
  2. b) ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben entgegen der Bestimmung des § 36 Abs. 2 ausführt;
  3. c) den Bestimmungen von Verordnungen, die auf Grund des § 24 Abs. 1 oder des § 38 Abs. 4 erlassen worden sind, zuwiderhandelt;
  4. d) ein Bauvorhaben ausführt, ohne sich eines hiezu befugten und der Behörde namhaft gemachten Bauführers zu bedienen (§ 37);
  5. e) als Bauführer den Bestimmungen des § 38 Abs. 1 und 2 oder des § 39 Abs. 2 zuwiderhandelt;
  6. f) einem behördlichen Auftrag, mit dem Aufräumungsarbeiten aufgetragen (§ 38 Abs. 6), die Fortsetzung von Arbeiten untersagt (§ 40 Abs. 1 und 2), die Vollendung des Bauvorhabens vorgeschrieben (§ 40 Abs. 4 und § 41 Abs 2), ein Instandsetzungsauftrag erteilt (§ 44 Abs. 2) oder die Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustandes einer Werbeeinrichtung aufgetragen wird (§ 45 Abs. 4), nicht nachkommt;
  7. g) die Anzeige der Vollendung des Bauvorhabens unterläßt (§ 43 Abs. 1);
  8. h) eine bauliche Anlage vor Erteilung der Benützungsbewilligung benützt oder zu einem anderen als dem bewilligten Verwendungszweck verwendet (§ 43 Abs. 3);
  9. i) einen Wohnwagen entgegen den Bestimmungen des § 46 Abs. 1 abstellt oder benützt.

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 60.000,- Schilling oder mit Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen. Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können Geldstrafen neben Arreststrafen verhängt werden. Außerdem kann im Wiederholungsfall gleichzeitig mit der Strafe der Verfall jener im Eigentum des Täters stehenden Baustoffe, Werkzeuge und Baustelleneinrichtungen ausgesprochen werden, die mittelbar oder unmittelbar mit der Übertretung im Zusammenhang stehen.

(3) der Versuch ist strafbar.

22.10.2025

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