§ 53
Gastschulbeiträge
(1) Gastschulbeiträge sind Beiträge von Gebietskörperschaften, die im Sinne der Abs. 2 und 3 an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligt sind, ohne daß ihr Gebiet zum Schulsprengel dieser Pflichtschule gehört.
(2) Besuchen Schüler eine allgemeinbildende Pflichtschule in einem fremden Schulsprengel, so hat die Gemeinde, in der der Schüler seinen Hauptwohnsitz hat, dem gesetzlichen Schulerhalter der gemäß § 47 um die Aufnahme ersuchten Schule einen Gastschulbeitrag zu leisten. Das gleiche gilt auch dann, wenn der Schulpflichtige lediglich zum Zwecke des Schulbesuches oder auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Schulsprengel Wohnung bezieht. Die Überwälzung der Gastschulbeiträge auf die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten von Schülern aus welchem Titel immer ist unzulässig.
(3) Wird ein Schüler oder ein nicht Schulpflichtiger nach § 47 Abs. 7 in eine sprengelfremde berufsbildende Pflichtschule aufgenommen, so hat hiefür die Gemeinde des Betriebsortes Gastschulbeiträge an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten.
(4) Wird die Leistung des Gastschulbeitrages von den beteiligten Gebietskörperschaften nicht einvernehmlich geregelt, so ist dieser in der Höhe des laufenden Schulerhaltungsbeitrages zu leisten. Für die Berechnung und die Vorschreibung des Gastschulbeitrages gelten § 51 und § 52 sinngemäß.
(Anm: LGBl. Nr. 1/1995)
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