§ 53 NSchG

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.1999

Naturschutzbeirat

§ 53

(1) Zur Beratung der Landesregierung in wichtigen und grundsätzlichen Fragen des Naturschutzes wird beim Amt der Landesregierung ein Naturschutzbeirat eingerichtet. Der Beirat ist insbesondere vor der Erlassung von Verordnungen durch die Landesregierung auf Grund dieses Gesetzes zu hören.

(2) Dem Naturschutzbeirat gehören an: als Vorsitzender das geschäftsordnungsgemäß mit den Angelegenheiten des Naturschutzes betraute Mitglied der Landesregierung oder ein von ihm bestellter Vertreter und als weitere Mitglieder je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Salzburg, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Salzburger Landarbeiterkammer, des Salzburger Gemeindeverbandes und der Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes, ferner drei Fachkundige auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Ökologie, von denen einer aus der nach § 2 Abs 1 des Gesetzes über die Salzburger Landesumweltanwaltschaft als solche anerkannten Einrichtung zu stammen hat, und je ein Fachkundiger auf dem Gebiet des Agrarwesens, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Landesplanung und des Fremdenverkehrs, der Leiter der mit den Angelegenheiten des Naturschutzes befassten Abteilung des Amtes der Landesregierung und zwei weitere Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie je ein Vertreter der Salzburger Jägerschaft, des Salzburger Fischereiverbandes sowie der im Land Salzburg auf dem Gebiet des Naturschutzes tätigen Vereine. Die Vertreter der Kammern werden von diesen entsendet, die weiteren Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, die übrigen Mitglieder, die nicht kraft Amtes dem Beirat angehören, werden von der Landesregierung bestellt. Für die Bestellung des Vertreters der Naturschutzvereine können von diesen Vorschläge erstattet werden; zu diesem Zweck ist die bevorstehende Bestellung drei Monate vorher in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen. Die Entsendung und Bestellung erfolgt jeweils auf fünf Jahre, die Nachentsendung und - bestellung auf die restliche Amtsdauer des Naturschutzbeirates.

(3) Dem Naturschutzbeirat gehören mit beratender Stimme der Leiter des Naturschutzreferates beim Amt der Landesregierung, ein in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des Abs 2 entsendeter Vertreter der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg, ein Vertreter der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und der jeweils zuständige Naturschutzbeauftragte an.

(4) Weiters können den Beratungen des Naturschutzbeirates mit beratender Stimme die je nach dem Beratungsgegenstand erforderlichen Sachverständigen beigezogen werden. Als solche kommen insbesondere in Betracht: Vertreter der betreffenden Gemeinde, der in ihren Aufgabenbereichen berührten Behörden (zB Wasserrechtsbehörde, Bergbehörde, Forstbehörde, Straßenrechtsbehörde, Baubehörde), der Salzburger Jägerschaft, des Salzburger Landesfischereiverbandes, der Österreichischen Bundesforste, der auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Naturpflege tätigen Vereine und der alpinen Vereine sowie Fachkundige auf dem Gebiet der Zoologie, der Botanik, der Landschaftspflege und der sonstigen Ökologie, der Geographie, des Bauwesens, der Leiter des Hauses der Natur und andere einschlägige Sachverständige.

(5) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen bzw zu entsenden. Die Mitgliedschaft zum Naturschutzbeirat ist ein Ehrenamt. Die Entschädigung der Mitglieder richtet sich nach dem Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz, LGBl Nr 40/1975.

(6) Die nicht kraft Amtes dem Naturschutzbeirat angehörenden Mitglieder sind vor Ausübung ihrer Funktion vom Vorsitzenden auf die gewissenhafte, unparteiische und uneigennützige Erfüllung ihrer Aufgaben anzugeloben. Diese Aufgaben bestehen darin, dass die Mitglieder (Ersatzmitglieder)

  1. a) an den Sitzungen des Naturschutzbeirates außer im Fall der Verhinderung regelmäßig teilnehmen;
  2. b) neben den Interessen der durch sie vertretenen Institutionen oder fachlichen Interessen auch das Gesamtinteresse des Naturschutzes bei den Beratungen und Abstimmungen würdigen;
  3. c) die im Naturschutzbeirat durchgeführten Beratungen und Abstimmungen geheim halten, es sei denn, dass vom Beirat selbst deren Veröffentlichung beschlossen wird.

    Mitglieder des Naturschutzbeirates haben sich im Fall ihrer Befangenheit gemäß § 7 Abs 1 Z 1 bis 4 AVG der Teilnahme an den Beratungen und an der Abstimmung des Beirates zu enthalten.

(7) Der Naturschutzbeirat wird zu seinen Sitzungen vom Vorsitzenden einberufen und ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung an der Sitzung außer dem Vorsitzenden (Vertreter) mindestens sechs Mitglieder (Ersatzmitglieder) teilnehmen. Die Beschlussfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden, der zuletzt abstimmt, den Ausschlag gibt. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Naturschutzbeirates hat dieser in einer Geschäftsordnung festzulegen, die der Genehmigung der Landesregierung vom Standpunkt ihrer Gesetzmäßigkeit bedarf.

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