§ 53 MagBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2003

6. Abschnitt

Dienstzeit, Urlaub und Dienstfreistellung

Begriffsbestimmungen

§ 53

Im Sinn dieses Abschnittes ist:

  1. 1. Dienstzeit: die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, der Überstunden sowie jener Teile der Bereitschaft und des Journaldienstes, während der die Beamtin oder der Beamte verpflichtet ist, ihrer/seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen;
  2. 2. Tagesdienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von 24 Stunden;
  3. 3. Wochendienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraums von Montag bis einschließlich Sonntag.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)