§ 53 LKWO 1978

Alte FassungIn Kraft seit 17.11.1999

Einberufung der Ersatzgewählten

§ 53

Im Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes der Landwirtschaftskammer oder einer Bezirksbauernkammer wird der nach den §§ 46 Abs. 2 und 48 Abs. 4 in Betracht kommende Ersatzgewählte durch den Präsidenten der Landwirtschaftskammer als Mitglied einberufen. Der Präsident der Landwirtschaftskammer hat hierüber der Hauptwahlbehörde zu berichten, die nach Feststellung der Gesetzmäßigkeit des Vorganges die eingetretene Änderung verlautbart.

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