§ 53
Herabsetzung der Wochenarbeitszeit
(Teilzeitbeschäftigung)
(1) Die Wochenarbeitszeit des Landesbediensteten ist nach Maßgabe des Abs. 3 auf seinen Antrag zur notwendigen Pflege und Betreuung
- a) eines eigenen Kindes,
- b) eines Wahl- oder Pflegekindes,
- c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Landesbediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er, sein Ehegatte oder beide zusammen aufkommen, oder
- d) sonstiger naher Angehöriger (§ 41 Abs. 4 dritter Satz),
- auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. Der Antrag ist spätestens drei Monate vor der angestrebten Wirksamkeit zu stellen. Wenn die Einhaltung dieser Frist für den Landesbediensteten eine besondere Härte bedeuten würde, kann der Antrag auch innerhalb eines kürzeren Zeitraumes gestellt werden.
(2) Die Herabsetzung der Wochenarbeitszeit gemäß Abs. 1 kann nur für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres verfügt werden. Verlängerungen sind zulässig.
(3) Die Wochenarbeitszeit darf nicht herabgesetzt werden, wenn der Landesbedienstete dadurch ohne Verletzung dienstlicher Interessen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen, seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
(4) Ein Landesbediensteter, dessen Wochenarbeitszeit herabgesetzt ist, kann über die für ihn maßgebende Wochenarbeitszeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung unverzüglich notwendig ist.
(5) Dem Landesbediensteten ist auf dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Herabsetzung der Wochenarbeitszeit oder die Nichtinanspruchnahme der Herabsetzung der Wochenarbeitszeit auszustellen.
(6) Wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind und die Gründe des Abs. 3 nicht entgegenstehen, kann die Wochenarbeitszeit des Landesbediensteten über seinen Antrag auch um weniger als die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden. Darauf besteht kein Rechtsanspruch.
(7) Mit Landesangestellten kann jederzeit eine besondere Vereinbarung über das Beschäftigungsausmaß getroffen werden. Ein Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte einer Vollbeschäftigung kann nur im dienstlichen Interesse vereinbart werden. Das Beschäftigungsausmaß eines Landesbeamten kann auf seinen Antrag auch dann in einem Ausmaß bis zur Hälfte herabgesetzt werden, wenn andere als die im Abs. 1 genannten wichtige Gründe vorliegen und der Abs. 3 nicht entgegensteht. Ein Rechtsanspruch auf solche Teilzeitbeschäftigungen besteht nicht.
25.01.2017
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