§ 53 K-LSchV

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.1993

§ 53

Die Lehrer und Begleitpersonen haben die Schulveranstaltungen, an denen sie teilnehmen, zu beaufsichtigen. Die Teilnahme von schulfremden Personen, die nicht als Begleitpersonen eingesetzt sind, ist unzulässig.

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