§ 53
Die Lehrer und Begleitpersonen haben die Schulveranstaltungen, an denen sie teilnehmen, zu beaufsichtigen. Die Teilnahme von schulfremden Personen, die nicht als Begleitpersonen eingesetzt sind, ist unzulässig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
