§ 53 HDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1988

vgl. Wehrgesetz 1978 : §§ 10, 41a

3. Abschnitt

Disziplinarstrafe für Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes Degradierung

§ 53.

(1) Die Disziplinarstrafe für Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes, die nicht Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes sind, ist die Degradierung. Sie ist die Zurücksetzung auf einen niedrigeren Dienstgrad und kann bis zum Dienstgrad „Wehrmann“ verfügt werden.

(2) Mit der Degradierung ist die Unfähigkeit zur Beförderung für die Dauer von drei Jahren verbunden.

vgl. Wehrgesetz 1978 : §§ 10, 41a

Schlagworte

Milizstand

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061272

alte Dokumentnummer

N4198511462A

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