vgl. Wehrgesetz 1978 : §§ 10, 41a
3. Abschnitt
Disziplinarstrafe für Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes Degradierung
§ 53.
(1) Die Disziplinarstrafe für Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes, die nicht Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes sind, ist die Degradierung. Sie ist die Zurücksetzung auf einen niedrigeren Dienstgrad und kann bis zum Dienstgrad „Wehrmann“ verfügt werden.
(2) Mit der Degradierung ist die Unfähigkeit zur Beförderung für die Dauer von drei Jahren verbunden.
vgl. Wehrgesetz 1978 : §§ 10, 41a
Schlagworte
Milizstand
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026
Gesetzesnummer
10005599
Dokumentnummer
NOR12061272
alte Dokumentnummer
N4198511462A
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