§ 53 GWG.

Alte FassungIn Kraft seit 25.6.1999

§ 53
Amtlicher Stimmzettel für die Stichwahl

Für die Stichwahl ist ein amtlicher Stimmzettel nach dem im Anhang dargestellten Muster zu verwenden. Die Wahlwerber sind in der Reihenfolge der veröffentlichten Wahlvorschläge (§§ 20 Abs. 2 und 24 Abs. 2) von oben nach unten anzuführen. Sie sind mit Familien- und Vornamen, Geburtsjahr, Beruf sowie der Partei, die sie vorgeschlagen hat, anzugeben. Die Stimmzettel sind von der Gemeindewahlbehörde anfertigen zu lassen.

26.11.2019

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)