§ 53 Gemeindewahlordnung Graz 2012

Alte FassungIn Kraft seit 26.11.2016

§ 53

Vorgang bei der Briefwahl

(1) Das Wahlrecht kann von denjenigen wählenden Personen, denen entsprechend den §§ 33 und 34 Wahlkarten ausgestellt wurden, auch im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Stadtwahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl). Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte erfolgen.

(2) Hierzu hat die wählende Person den von ihr ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das dafür vorgesehene gelbe Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat sie auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass sie den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat sie die Wahlkarte zu verschließen. Die Wahlkarte ist entweder so rechtzeitig an die Stadtwahlbehörde zu übermitteln, dass diese dort spätestens bis zum Schließen des letzten Wahllokales am Wahltag einlangt oder am Wahltag in einem Sprengelwahllokal während der Öffnungszeiten oder bei einer besonderen Wahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 abzugeben. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Stadtwahlbehörde im Postweg hat die Gemeinde zu tragen.

(3) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn

  1. 1. die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch die wahlberechtigte Person abgegeben wurde,
  2. 2. die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,
  3. 3. die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das gelbe Wahlkuvert enthält,
  4. 4. die Wahlkarte zwei oder mehrere gelbe Wahlkuverts enthält,
  5. 5. das Wahlkuvert beschriftet ist,
  6. 6. die Prüfung auf Unversehrtheit (§ 73 Abs. 1 Z. 1) ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann oder
  7. 7. die Wahlkarte nicht spätestens bis zum Schließen des letzten Wahllokales am Wahltag bei der Stadtwahlbehörde eingelangt oder am Wahltag in einem Sprengelwahllokal während der Öffnungszeiten oder bei einer besonderen Wahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 abgegeben worden ist.

(4) Nach Einlagen der für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten bei der Stadtwahlbehörde sind die Daten zu erfassen und die Wahlkarten anschließend bis zur Auszählung (§ 79 Abs. 3) amtlich unter Verschluss zu verwahren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2016

28.11.2016

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