Ideenwettbewerb und Alternativangebote
§ 53.
Werden beabsichtigte Projekte in einem Ideenwettbewerb vergeben oder wird den Unternehmern bei der Ausschreibung die Möglichkeit eingeräumt, Alternativangebote vorzulegen, so darf der Auftraggeber ein Angebot - sofern es mit den Vorschriften der Ausschreibungsunterlagen vereinbar ist - nicht allein deshalb zurückweisen, weil es nach einem anderen technischen Verfahren als demjenigen des Vergabelandes berechnet worden ist. Die Bieter haben ihren Angeboten alle zur Überprüfung der Entwürfe erforderlichen Belege beizufügen und ergänzende Erläuterungen vorzulegen, wenn der Auftraggeber dies für notwendig hält.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Gesetzesnummer
10012275
Dokumentnummer
NOR12154315
alte Dokumentnummer
N9199329123J
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