Mist-, Dünger-, Jauche- und Güllegruben
§ 53
(1) Für Mist-, Dünger-, Jauche- und Güllegruben gilt § 34 Abs. 4 sinngemäß. Die Errichtung solcher Anlagen ist betriebsbedingt jedoch auch innerhalb von Bauten zulässig.
(2) Solche bauliche Anlagen sind nur in einer angemessenen Entfernung von Fenstern der Aufenthaltsräume, von Brunnen und von öffentlichen Verkehrsflächen zulässig.
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