§ 53 AusG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Nicht berücksichtigte Bewerber und Bewerberinnen

§ 53

(1) § 53.Nach der Entscheidung über die Besetzung der Planstelle hat die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle alle Bewerber und Bewerberinnen, die nicht berücksichtigt worden sind, hievon formlos zu verständigen.

(2) In der Verständigung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß

  1. 1. die Bewerbung weiterhin gültig bleibt, wenn der Bewerber oder die Bewerberin innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung schriftlich mitteilt, daß die Bewerbung aufrecht bleiben soll,
  2. 2. die Bewerbung aber in keinem Fall länger als ein Jahr gültig sein kann.