§ 53
§ 53. Die am Ende der Ausbildung abzuhaltende Diplomprüfung hat nachstehende Unterrichtsfächer zu umfassen:
Allgemeine Pathologie mit besonderer Berücksichtigung der Hals-,
Nasen- und Ohrenkrankheiten sowie der Zahn- und Kieferkrankheiten;
Stimm- und Sprachheilkunde;
Neurologie in Beziehung zur Logopädie, Phoniatrie und Otologie;
Kinderheilkunde in Beziehung zur Logopädie, Phoniatrie und Pädoaudiologie, Heilpädagogik;
Audiologie einschließlich Audiometrie;
Biolinguistik;
Stimmpädagogik.