§ 53 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 53

§ 53. Die am Ende der Ausbildung abzuhaltende Diplomprüfung hat nachstehende Unterrichtsfächer zu umfassen:

Allgemeine Pathologie mit besonderer Berücksichtigung der Hals-,

Nasen- und Ohrenkrankheiten sowie der Zahn- und Kieferkrankheiten;

Stimm- und Sprachheilkunde;

Neurologie in Beziehung zur Logopädie, Phoniatrie und Otologie;

Kinderheilkunde in Beziehung zur Logopädie, Phoniatrie und Pädoaudiologie, Heilpädagogik;

Audiologie einschließlich Audiometrie;

Biolinguistik;

Stimmpädagogik.