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§ 53 APAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

Registrierung von Abschlussprüfern

§ 53.

(1) Für Abschlussprüfer hat das öffentliche Register folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. die Registernummer,
  2. 2. den Namen oder die Firma,
  3. 3. den Hauptwohnsitz oder den Berufssitz,
  4. 4. den Umfang der Bescheinigung (Abschlussprüfungen oder Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung),
  5. 5. die Art der Berufsberechtigung (Wirtschaftsprüfer oder Revisor),
  6. 6. einen Hinweis auf eine Mitgliedschaft in einem Netzwerk gemäß § 271b Abs. 1 UGB und eine Liste mit Namen und Anschriften der Mitgliedsgesellschaften und ihrer verbundenen Unternehmen oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen öffentlich zugänglich sind,
  7. 7. einen Ansprechpartner und gegebenenfalls die Internetadresse des Abschlussprüfers,
  8. 8. gegebenenfalls die Namen, die Anschriften, die Internetadressen und die Registernummern der Prüfungsgesellschaften, bei denen der Abschlussprüfer angestellt oder in ähnlicher Form tätig ist,
  9. 9. gegebenenfalls andere Registrierungen als Abschlussprüfer bei den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderer EWRVertragsstaaten oder von Drittstaaten, einschließlich der Bezeichnung der Zulassungsbehörden und gegebenenfalls der Registernummern sowie die Angabe, ob die Registrierung die Abschlussprüfung, die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder beides umfasst und
  10. 10. die Befristung der von der APAB ausgestellten Bescheinigung.

(2) EU‑Abschlussprüfer, die in Österreich gemäß § 69 zugelassen wurden, sind im öffentlichen Register eindeutig kenntlich zu machen. Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Drittstaaten-Abschlussprüfer, die in Österreich gemäß § 74 zugelassen oder gemäß § 75 registriert wurden, sind im öffentlichen Register eindeutig kenntlich zu machen. Im Register ist anzugeben, ob die Abschlussprüfer aus Drittstaaten für die Durchführung von Abschlussprüfungen, von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder beides registriert sind. Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40275713

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