§ 537 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

§ 537

Hat der Erbe den Erblasser überlebt; so geht das Erbrecht auch vor Uebernahme der Erbschaft, wie andere frey vererbliche Rechte, auf seine Erben über, wenn es anders durch Entsagung, oder auf eine andere Art noch nicht erloschen war.