§ 52e BiBuG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Hinweisgebersystem

§ 52e.

(1) Bei der Behörde hat ein internetbasiertes Hinweisgebersystem zu bestehen, über welches Hinweise auf Verstöße gegen die in §§ 44 bis 52d genannten Pflichten auch anonym gemeldet werden können.

(2) Die Behörde hat durch Verordnung festzulegen,

  1. 1. wie Hinweise über das Hinweisgebersystem abgegeben werden können,
  2. 2. welches Verfahren an die Abgabe eines solchen Hinweises anschließt,
  3. 3. welcher Schutz vor rechtlichen und faktischen Sanktionierungen, Benachteiligungen und Diskriminierungen Hinweisgebern zukommt,
  4. 4. welche Rechte dem durch einen Hinweis Beschuldigten zukommen,
  5. 5. wie den notwendigen Erfordernissen des Datenschutzes in Bezug auf Hinweisgeber und Beschuldigte Rechnung zu tragen ist und
  6. 6. in welchem Ausmaß aus verfahrensrechtlichen Gründen Ausnahmen von der Hinweisgebern ansonsten soweit wie möglich zu gewährenden Vertraulichkeit gegenüber ihren Arbeitgebern bestehen.

(3) Die Behörde hat durch Verordnung festzulegen, in welchem Ausmaß Berufsberechtigte unternehmensinterne Hinweisgebersysteme einzurichten haben, über die ihre Angestellten oder Personen in einer vergleichbaren Position Verstöße gegen die in §§ 44 bis 52a genannten Pflichten anonym melden können.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 66 Z 2, BGBl. I Nr. 32/2018)

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2020

Gesetzesnummer

20008571

Dokumentnummer

NOR40202730