vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 52a BFA-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2026

Rückkehrberatung, Rückkehrhilfe und Reintegrationsunterstützung

§ 52a.

(1) Ein im Bundesgebiet aufhältiger Fremder kann unabhängig von seinem Aufenthaltsstatus Rückkehrberatung durch die Rückkehrberatungsstellen der Bundesagentur in Anspruch nehmen. Die Rückkehrberatung umfasst die Abklärung der Perspektiven, Pflichten und Folgen allfälliger Pflichtverletzungen vor, während und nach Abschluss des Verfahrens.

(2) Ein Fremder, der ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß Abs. 3 in Anspruch nimmt, hat gegenüber der Rückkehrberatungsstelle eine Erklärung über seine Rückkehrbereitschaft abzugeben; in den übrigen Fällen (Abs. 4 oder 5) kann er eine solche Erklärung abgeben. Mit dem Fremden kann hierüber eine Niederschrift aufgenommen werden, die nähere Angaben über den weiteren Ablauf, allfällige Mitwirkungspflichten und den zeitlichen Rahmen der freiwilligen Ausreise enthalten kann.

(3) Ein Rückkehrberatungsgespräch ist verpflichtend in Anspruch zu nehmen, wenn

  1. 1. gegen einen unrechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung – wenn auch nicht rechtskräftig – erlassen wird,
  2. 2. gegen einen rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar wird,
  3. 3. gegen einen unrechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar wird oder
  4. 4. gegen einen Antragsteller eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar wird.

(4) Eine Rückkehrberatung kann bei Bedarf bereits in einem früheren Verfahrensstadium mit Verfahrensanordnung angeordnet werden, wenn

  1. 1. das Asylverfahren beschleunigt geführt wird (Art. 42 der Verfahrensverordnung),
  2. 2. beabsichtigt ist, gegen den Antragsteller oder Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, oder
  3. 3. ein Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes nach Kapitel IV der Verfahrensverordnung eingeleitet wird.

(5) Das Bundesamt und die Rückkehrberatungsstellen sind ermächtigt, Fremden, gegen die eine Rückkehrentscheidung – wenn auch nicht rechtskräftig – erlassen wurde, weitere Rückkehrberatungsgespräche anzubieten. Fremde sind im Falle eines nachweislich angebotenen Rückkehrberatungsgesprächs verpflichtet, dieses in Anspruch zu nehmen.

(6) Fremde haben ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch (Abs. 3, 4 oder 5) unverzüglich, längstens binnen zehn Tagen ab Entstehen der Verpflichtung in Anspruch zu nehmen. Wird bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt, so ist das Rückehrberatungsgespräch spätestens am nächsten Werktag in Anspruch zu nehmen. Das Bundesamt hat die Rückkehrberatungsstellen von allen nach dem ersten oder zweiten Satz bestehenden Verpflichtungen, einschließlich des Verpflichtungsgrundes, in Kenntnis zu setzen.

(7) Das Bundesamt hat ein Informationsblatt zur Verpflichtung zur Rückkehrberatung zu erstellen. Dieses ist beim Bundesamt und beim Bundesverwaltungsgericht bereitzuhalten. Wird in den Fällen des Abs. 3 Z 2 bis 4 die Rückkehrentscheidung aufgrund einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durchsetzbar, so hat das Bundesverwaltungsgericht dem Fremden das Informationsblatt gemeinsam mit dieser Entscheidung zuzustellen. In den übrigen Fällen ist das Informationsblatt vom Bundesamt auszufolgen.

(8) Die zuständige Rückkehrberatungsstelle hat das Bundesamt, in den Fällen des Abs. 7 dritter Satz das Bundesverwaltungsgericht darüber zu informieren, ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt und Ergebnis ein Rückkehrberatungsgespräch stattgefunden hat. Das Ergebnis eines Rückkehrberatungsgespräches umfasst alle verfahrensrelevanten Informationen für den Rückkehrprozess, jedenfalls die Information und Begründung über die Rückkehrwilligkeit oder -unwilligkeit und die weitere Vorgehensweise. Hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder im Rahmen einer verpflichtenden Rückkehrberatung erklärt, nicht rückkehrbereit zu sein (Abs. 2 erster Satz), oder eine verpflichtende Rückkehrberatung nicht oder nicht fristgerecht (Abs. 6) in Anspruch genommen, so ist davon die zuständige Landespolizeidirektion in Kenntnis zu setzen, soweit dies für die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 120 Abs. 1b FPG erforderlich ist.

(9) Einem zur dauerhaften freiwilligen Rückkehr in das Herkunftsland oder einen sonst in Betracht kommenden Zielstaat bereiten, im Bundesgebiet aufhältigen Fremden kann unabhängig von seinem Aufenthaltsstatus Rückkehrhilfe gewährt werden. Die Rückkehrhilfe kann die organisatorische Unterstützung der Ausreise und bei Bedürftigkeit finanzielle Unterstützung, wie beispielsweise Übernahme der Reisekosten und sonstige Geld- oder Sachleistungen umfassen, wobei finanzielle Unterstützung nur einmalig gewährt werden kann. Im besonderen Bedarfsfall kann eingeschränkte Rückkehrhilfe auch bei zwangsweiser Außerlandesbringung gewährt werden.

(10) Einem Fremden kann bei dauerhafter Rückkehr in das Herkunftsland oder einen sonst in Betracht kommenden Zielstaat Reintegrationsunterstützung durch das Bundesamt gewährt werden.

Schlagworte

Rückkehrunwilligkeit, Geldleistung

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20007944

Dokumentnummer

NOR40278212

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte