Erholungsurlaub für an Schulen tätige Vertragsbedienstete
§ 52.
(1) Die folgenden Absätze gelten für Vertragsbedienstete, die hauptamtlich als Leiter oder Lehrer (§ 5 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962) an einer von der Gemeinde erhaltenen Privatschule oder hauptamtlich als Schularzt tätig sind.
(2) Der Vertragsbedienstete ist während der Dauer der Schulferien vom Dienst beurlaubt, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist.
(3) Der Leiter ist verpflichtet, die ersten und die letzten drei Werktage der Hauptferien am Dienstort anwesend zu sein.
(4) Im übrigen hat der Leiter für die Wahrnehmung von unaufschiebbaren Leitungsgeschäften während der Schulferien zu sorgen, wobei er auch die seiner Schule zugewiesenen Lehrer unter tunlicher Berücksichtigung berechtigter Wünsche in möglichst gleichem Maß heranziehen kann.
(5) §§ 23 bis 29 gelten nicht.
25.04.2014
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
