§ 52 TEG

Alte FassungIn Kraft seit 10.9.2003

§ 52

Entziehung der Konzession

(1) Die Konzession ist zu entziehen, wenn

  1. a) der Betrieb des Verteilernetzes nicht innerhalb der nach § 42 Abs. 5 festgesetzten Frist aufgenommen wird,
  2. b) der Konzessionsinhaber seinen Pflichten nicht nachkommt und eine gänzliche Erfüllung der dem Systembetreiber auferlegten Verpflichtungen auch nicht zu erwarten ist oder der Systembetreiber dem Auftrag der Landesregierung zur Beseitigung der hindernden Umstände nicht nachkommt (§ 53 Abs. 1 und 2),
  3. c) der Betrieb ohne ausreichenden Grund unterbrochen wird oder
  4. d) die Einweisung angeordnet wird.

(2) Die Konzession kann entzogen werden, wenn

  1. a) die Allgemeinen Bedingungen oder deren Änderung der Energie-Control Kommission nicht zur Genehmigung vorgelegt werden oder einem Verlangen nach § 31 Abs. 1 zweiter und dritter Satz ElWOG nicht entsprochen wird oder
  2. b) eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession nachträglich weggefallen ist.

(3) Der Entziehung nach Abs. 2 hat eine nachweisliche Androhung der Entziehung vorauszugehen.

(4) Die bloße Umgründung eines Elektrizitätsunternehmens berührt die Konzession nicht. Sie bildet insbesondere keinen Tatbestand für die Entziehung.

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