3. Unterabschnitt
Förderung der Bildung und Betreuung von Kindern in Kindergartengruppen
und Hortgruppen
Förderung des Landes
§ 52
(1) Den folgenden Rechtsträgern einer Kindergartengruppe oder Hortgruppe sind auf Antrag vom Land Fördermittel zum Personalaufwand zu gewähren:
- 1. einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband;
- 2. einem privaten Rechtsträger, wenn,
- a) die Kindergarten- oder Hortgruppe ohne Ansehung der Herkunft, der Sprache, der physischen und psychischen Konstitution sowie der religiösen Zugehörigkeit des Kindes oder einer Betriebszugehörigkeit des oder der Erziehungsberechtigten allgemein zugänglich ist,
- b) für den Betrieb der Kindergarten- oder Hortgruppe ein Bedarf besteht,
- c) der Betrieb der Kindergarten- oder Hortgruppe nicht zur Erzielung eines Gewinnes erfolgt, und
- d) der Rechtsträger die in den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheiden festgelegten Verpflichtungen erfüllt.
(2) Ein Bedarf im Sinn des Abs 1 Z 2 lit b liegt vor,
- 1. wenn ein solcher gemäß den §§ 41 Abs 4 oder 63 Abs 2 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 festgestellt worden ist, nach Maßgabe der getroffenen Feststellungen, oder
- 2. nach Maßgabe des Bescheides gemäß § 5 Abs 10.
(3) Gewinnerzielung im Sinn des Abs 1 Z 2 lit c liegt jedenfalls vor, wenn der Rechtsträger eine natürliche Person ist, die selbst in der Einrichtung als Betreuungsperson tätig ist und deren jährliches Bruttoeinkommen aus der Einrichtung mehr als 60.000 € beträgt.
15.02.2022
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