§ 52
Unterhaltsbeitrag für ehemalige Beamtinnen
und Beamte des Ruhestands
(1) Der ehemaligen Beamtin oder dem ehemaligen Beamten des Ruhestands, deren oder dessen Anspruch auf Ruhegenuss infolge gerichtlicher oder disziplinärer Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75% des Ruhegenusses, auf den die ehemalige Beamtin oder der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn sie oder er nicht verurteilt worden wäre.
(2) Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an bis zum Betrag des Ruhegenusses erhöht werden, auf den die ehemalige Beamtin oder der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn sie oder er nicht verurteilt worden wäre. Das gleiche gilt für den Fall einer disziplinären Verurteilung, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung drei Jahre verstrichen sind.
(3) Die Bestimmungen der §§ 42 bis 44 sind sinngemäß anzuwenden.
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