Überprüfung
§ 52
(1) Die Naturschutzbehörde hat sich nach der Ausführung des Vorhabens zu überzeugen, ob diese bescheidmäßig und den Auflagen entsprechend bzw der Anzeige entsprechend erfolgt ist. Hiebei können bloß geringfügige Abweichungen von der bescheid- und auflagengemäßen oder anzeigegemäßen Ausführung nachträglich zur Kenntnis genommen werden.
(2) Die Behörde kann dem Bewilligungswerber auftragen, einen durch eine fachlich geeignete Person erstellten Überprüfungsbericht vorzulegen. Ein solcher Auftrag darf nur dann erteilt werden, wenn die voraussichtlichen Kosten für die Erstellung des Berichtes in einem zumutbaren Verhältnis zu den gesamten Aufwendungen für das Vorhaben stehen. Die Kosten für die Erstellung dieses Berichtes trägt der Bewilligungswerber. Der Bewilligungswerber kann auch von sich aus einen durch eine fachlich geeignete Person erstellten Überprüfungsbericht vorlegen.
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