§ 52 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

§ 52*)
Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen

(1) Treten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.

(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und am Gebäude des Wahllokals kundzumachen.

(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts sowie alle übrigen Wahlpapiere von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu legen und sicher zu verwahren.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018

12.07.2018

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