§ 52
Kollektivvertragsangehörigkeit
Kollektivvertragsangehörige sind, soweit der Kollektivvertrag nichts anderes bestimmt, innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches
- a) die Dienstgeber und die Dienstnehmer, die zur Zeit des Abschlusses des Kollektivvertrages den am Kollektivvertrag beteiligten Körperschaften angehören oder während der Kollektivvertragsdauer angehören werden;
- b) die Dienstgeber, auf die der Betrieb oder ein Teil des Betriebes der in der lit. a genannten Dienstgeber übergeht.
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