§ 52 GWG.

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.1979

§ 52
Kundmachung der Bestimmungen
über die Wahlpflicht

Die Gemeindewahlbehörde hat die wesentlichen Bestimmungen der § § 49 und 50 während der letzten Woche vor dem Wahltag durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.

11.10.2017

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