§ 52 Fischereigesetz 1949

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1935

Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.

IV. Fischereipolizeiliche Vorschriften.

A. Fangen und Feilhalten von Fischen.

§ 52.

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung für die in den Gewässern des Landes vorkommenden (fischereiwirtschaftlich wichtigen) Fischarten mit Rücksicht auf deren Laichperioden Schonzeiten festzustellen und festzusetzen, welche Fischarten unter einem bestimmten Maße nicht gefangen werden dürfen.

(2) Fische, die während der Schonzeit oder unter dem Maße lebend in die Gewalt des Fischers gelangen, sind sofort mit der nötigen Vorsicht in das Wasser zurückzuversetzen.

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