§ 52 BiBuG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 16.9.2017

Ausführung durch Dritte

§ 52.

(1)  Hinsichtlich der in § 46 Z 1 bis 3 aufgezählten Sorgfaltspflichten kann auf die Erfüllung dieser Pflichten durch Dritte zurückgegriffen werden. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten verbleibt jedoch bei jenem Berufsberechtigten, der auf einen oder mehrere Dritte zurückgreift. Der Berufsberechtigte holt die erforderlichen Informationen zur Erfüllung der nach § 46 Z 1 bis 3 normierten Sorgfaltspflichten ein und sorgt unter Anwendung angemessener Schritte dafür, dass der Dritte umgehend auf Ersuchen maßgebliche Kopien der Daten vorlegt.

(2)  Um auf eine Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte zurückgreifen zu können, haben diese folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. 1. Sie sind Verpflichtete im Sinne des Art. 2 der 4. Geldwäsche-RL und
  2. 2. sie unterliegen Sorgfalts- und Aufbewahrungspflichten sowie einer Aufsicht, die der 4. Geldwäsche-RL entsprechen.

(3) Bei Dritten, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der EU haben, gelten die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 als erfüllt. Personen mit Sitz in Ländern mit hohem Risiko erfüllen die Voraussetzungen nicht.

Schlagworte

Sorgfaltspflicht

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2020

Gesetzesnummer

20008571

Dokumentnummer

NOR40194371