§ 52 AVG 1950

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

1. zur Beeidigung vgl. G RGBl. Nr. 33/1868 2. ÜR: Art. IV Abs. 2, BGBl. Nr. 357/1990

Sachverständige.

§ 52.

(1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen und, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind, beeiden. Der Bestellung zum Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Auf solche Sachverständige finden die Vorschriften der §§ 49 und 50 sinngemäß Anwendung.

1. zur Beeidigung vgl. G RGBl. Nr. 33/1868

2. ÜR: Art. IV Abs. 2, BGBl. Nr. 357/1990

Schlagworte

nichtamtlicher Sachverständiger, Fachfrage, Fachkunde, Sachkunde

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10005221

Dokumentnummer

NOR12062676

alte Dokumentnummer

N4199011592A

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