Berichtspflicht
§ 52.
Fernsehveranstalter haben bis zum 30. Mai eines jeden Jahres der Regulierungsbehörde über die Durchführung der §§ 50 und 51 schriftlich zu berichten. Die Regulierungsbehörde hat der Bundesregierung bis zum 30. Juni eines jeden Jahres einen zusammenfassenden Bericht zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2020
Gesetzesnummer
20001412
Dokumentnummer
NOR40119563