§ 51a AVG 1950

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

ÜR: Art. IV Abs. 2, BGBl. Nr. 357/1990

§ 51a.

(1) Zeugen und Beteiligte, die im Verfahren von den unabhängigen Verwaltungssenaten vernommen werden, haben Anspruch auf Gebühren unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie Zeugen im gerichtlichen Verfahren. Umfang und Höhe dieser Gebühren sind von dem unabhängigen Verwaltungssenat, der den Zeugen oder Beteiligten vernommen hat, festzusetzen. Im Verfahren vor einer Kammer obliegt dies dem Vorsitzenden. Die Auszahlung der Gebühren ist kostenfrei.

(2) Der Anspruch nach Abs. 1 ist binnen zwei Wochen nach der Vernehmung vom Zeugen oder Beteiligten beim zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat geltend zu machen.

ÜR: Art. IV Abs. 2, BGBl. Nr. 357/1990

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10005221

Dokumentnummer

NOR12062675

alte Dokumentnummer

N4199011591A

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