§ 51 VermG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1975

ABSCHNITT X Strafbestimmungen

§ 51.

(1) Wer ein Vermessungszeichen unbefugt zerstört, verändert, entfernt, beschädigt oder in seiner Benützbarkeit beeinträchtigt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 5000 S oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(2) Wer die im § 44 Abs. 1 vorgeschriebene Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 500 S oder mit Arrest bis zu drei Tagen zu bestrafen.

(3) Im Falle einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 sind dem Täter im Straferkenntnis überdies die Kosten der Wiederherstellung des Vermessungszeichens zugunsten des Bundes aufzuerlegen.

(4) Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, die Frist, nach deren Ablauf im Verwaltungsstrafverfahren ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt und eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden darf, fünf Jahre.

(5) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 steht dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde die Berufung zu.

Schlagworte

Eichwesen

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR12147481

alte Dokumentnummer

N9196816565J