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§ 51 VBO 1995

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Lehrverpflichtung der an Schulen tätigen Vertragsbediensteten

§ 51.

Für den Vertragsbediensteten des Schemas IV L, der hauptberuflich als Leiter oder Lehrer (§ 5 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962) an einer von der Gemeinde erhaltenen Privatschule tätig ist, gilt § 30 der Dienstordnung 1994 sinngemäß.

04.01.2018

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