§ 51 TTHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2018

§ 51

Strafbestimmungen

Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600,- Euro, im besonders schwerwiegenden Fall oder bei Wiederholung mit Geldstrafe bis zu 7.500,- Euro von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen ist, begeht, wer als Dienstleisterin nach diesem Gesetz

  1. a) trotz Aufforderung durch die Aufsichtsbehörde Auflagen nach § 41 Abs. 5 und 8 nicht erfüllt,
  2. b) eine Einrichtung abweichend vom Betriebsbewilligungsbescheid betreibt,
  3. c) den Organen der Aufsichtsbehörde die Wahrnehmung der behördlichen Aufsicht nicht ermöglicht oder erheblich erschwert, insbesondere indem sie entgegen § 43 das Betreten der Räumlichkeiten und sonstiger Anlagen nicht gestattet, ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommt oder keine Einsicht in Unterlagen gewährt.

20.02.2018

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