§ 51
Überführung sonstiger Ausbildungen
(1) In der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung (§ 42) kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen Personen, die in Österreich
a)
- 1. eine gesetzlich geregelte Ausbildung zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin, die nicht den Grundsätzen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Sozialbetreuungsberufe entspricht, oder
- 2. eine andere als in den §§ 46 bis 50 genannte gesetzlich oder durch ein nach dem Privatschulgesetz genehmigtes oder erlassenes Organisationsstatut geregelte Ausbildung zum Altenfachbetreuer bzw. zur Altenfachbetreuerin, zum Behindertenbetreuer bzw. zur Behindertenbetreuerin, zum Diplom-Behindertenpädagogen bzw. zur Diplom-Behindertenpädagogin oder zum Familienhelfer bzw. zur Familienhelferin
- und gegebenenfalls
- b) eine daran anknüpfende ergänzende Ausbildung nach den Vorschriften über Sozialbetreuungsberufe eines anderen Bundeslandes
- erfolgreich absolviert haben, als fachlich für den betreffenden Sozialbetreuungsberuf geeignet gelten und die entsprechende Berufsbezeichnung führen dürfen.
(2) Soweit weder die §§ 46 bis 50 noch Bestimmungen der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung (§ 42) im Sinn des Abs. 1 anzuwenden sind, hat die Landesregierung auf Antrag die Ausbildung von Personen nach Abs. 1 in sinngemäßer Anwendung des § 44 Abs. 1 bis 13 als einer Ausbildung nach diesem Gesetz gleichwertig anzuerkennen.
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