§ 51 TBO 1978

Alte FassungIn Kraft seit 08.3.1984

§ 51

Behörden in der Stadt Innsbruck

(1) In der Stadt Innsbruck ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes – soweit es sich nicht um die Erlassung von Bescheiden in Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens handelt – der Stadtmagistrat als Gemeindeorgan.

(2) Über Berufungen gegen Bescheide des Stadtmagistrates hat die Berufungskommission zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der Berufungskommission ist eine weitere Berufung nicht zulässig. Die Entscheidung unterliegt auch nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes wird für zulässig erklärt.

(3) Soweit Akte der Vollziehung in Bausachen bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen Zwecken dienen, wie der Unterbringung von Behörden und Ämtern des Bundes oder von öffentlichen Anstalten – darunter auch Schulen und Spitälern – oder der kasernenmäßigen Unterbringung von Heeresangehörigen oder sonstigen Bundesangestellten, fallen diese Akte der Vollziehung in die mittelbare Bundesverwaltung. Zur Erlassung von Bescheiden ist in erster Instanz der Landeshauptmann berufen. Gegen dessen Entscheidungen ist eien Berufung nicht zulässig. In solchen Verfahren kommt der Stadt Innsbruck zur Wahrung der Interessen der örtlichen Raumordnung Parteistellung zu.

(4) Bei Bauvorhaben, die sich auf das Gebiet der Stadt Innsbruck und einer angrenzenden Gemeinde erstrecken, ist die Landesregierung zur Entscheidung berufen. In solchen Verfahren kommt der Stadt Innsbruck und jener Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Bauvorhaben erstreckt, zur Wahrung der Interessen der örtlichen Raumordnung Parteistellung zu.

(5) Die Berufungskommission besteht aus einem Richter als Vorsitzendem, zwei Mitgliedern des Gemeinderates und zwei städtischen Beamten, von denen einer rechtskundig sein muß und einer dem höheren Baudienst anzugehören hat.

(6) Für jedes Mitglied der Berufungskommission ist ein entsprechendes Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied für den Vorsitzenden hat ebenfalls ein Richter zu sein. Die Mitglieder der Berufungskommission sind – der Vorsitzende und sein Stellvertreter im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck – vom Stadtsenat für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates zu bestellen. Sie bleiben bis zur Neubestellung der Berufungskommission im Amt. Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Berufungskommission endet durch Tod, durch Verzicht, bei Ausscheiden aus dem Dienststand sowie bei Verlust des Gemeinderatsmandates. Der Verzicht ist dem Stadtsenat schriftlich zu erklären. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) aus, so ist unverzüglich ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.

(7) Die Mitglieder der Berufungskommission sind, auch soweit sie dem Richterstand nicht angehören, in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(8) Zu Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Berufungskommission dürfen nicht bestellt werden: der Bürgermeister, dessen Stellvertreter, das mit der Führung der Bauangelegenheiten betraute Mitglied des Gemeinderates sowie die dem Bauausschuß angehörenden Mitglieder des Gemeinderates und die städtischen Beamten, die in erster Instanz an der Erlassung von Bescheiden in Bauangelegenheiten mitwirken.

(9) Die Berufungskommission tritt nach Bedarf über Einberufung durch den Vorsitzenden zusammen. Von der Anberaumung einer Sitzung sind die Beisitzer unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Tage vor dem Zeitpunkt des Zusammentretens schriftlich zu verständigen. Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes ist das entsprechende Ersatzmitglied einzuberufen.

(10) Die Beschlußfähigkeit ist gegeben, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und drei Beisitzer bzw. deren Ersatzmitglieder anwesend sind. Die Berufungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(11) Die Sitzungen der Berufungskommission sind nicht öffentlich. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der alle Anträge und Beschlüsse mit Angabe der Abstimmungsergebnisse festzuhalten sind. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und von dem als Schriftführer beigezogenen städtischen Beamten zu unterfertigen. Das Recht auf Einsichtnahme in die Niederschrift bleibt auf die Mitglieder des Gemeinderates beschränkt.

(12) Die Berufungskommission übt in Bauangelegenheiten, die vom Stadtmagistrat zu besorgen sind, auch die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.

22.10.2025

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